Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 202

§ 202 – Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik gegen Jugendliche und Heranwachsende erkannten Freiheitsstrafe gelten die Vorschriften für den Vollzug der Jugendstrafe, für den Vollzug der Jugendhaft die Vorschriften über den Vollzug des Jugendarrestes. (2) Im übrigen gelten für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe und der Haftstrafe die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe.

Kurz erklärt

  • Für Jugendliche und Heranwachsende gilt bei Freiheitsstrafen das Jugendstrafrecht.
  • Die Vorschriften für den Vollzug der Jugendstrafe sind anzuwenden.
  • Für den Vollzug der Jugendhaft gelten die Regeln des Jugendarrestes.
  • Für alle anderen Freiheitsstrafen gelten die allgemeinen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes.
  • Das Strafvollzugsgesetz regelt den Vollzug der rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe.