Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 61
§ 61 – Art und Umfang der Leistungen
Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln gelten die entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen.
Kurz erklärt
- Die Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen sind gesetzlich geregelt.
- Der Umfang dieser Leistungen wird durch das Sozialgesetzbuch bestimmt.
- Auch die Krankenbehandlung und die Versorgung mit Hilfsmitteln fallen unter diese Regelungen.
- Es gelten spezifische Vorschriften für die genannten Leistungen.
- Die Regelungen basieren auf dem Sozialgesetzbuch.