Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 158

§ 158 – Ärztliche Versorgung

(1) Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärzte sicherzustellen. Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärzten übertragen werden. (2) Die Pflege der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz besitzen. Solange Personen im Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.

Kurz erklärt

  • Die ärztliche Versorgung muss von hauptamtlichen Ärzten gewährleistet werden.
  • In besonderen Fällen können auch nebenamtliche oder vertraglich verpflichtete Ärzte eingesetzt werden.
  • Die Pflege der Kranken muss von Personen mit einer Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz durchgeführt werden.
  • Wenn keine entsprechenden Pflegekräfte verfügbar sind, dürfen auch Mitarbeiter des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden.
  • Diese Mitarbeiter müssen eine andere Ausbildung in der Krankenpflege haben.