Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 97

§ 97 – Handeln auf Anordnung

(1) Wird unmittelbarer Zwang von einem Vorgesetzten oder einer sonst befugten Person angeordnet, sind Vollzugsbedienstete verpflichtet, ihn anzuwenden, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden. (2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Vollzugsbedienstete sie trotzdem, trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird. (3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbedienstete dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an einen Vorgesetzten (§ 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes) sind nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Vollzugsbedienstete müssen Anordnungen von Vorgesetzten befolgen, es sei denn, sie verletzen die Menschenwürde oder sind nicht dienstlich begründet.
  • Anordnungen dürfen nicht befolgt werden, wenn sie zu einer Straftat führen würden.
  • Ein Vollzugsbediensteter ist nur schuldhaft, wenn er erkennt oder es offensichtlich ist, dass eine Straftat begangen wird.
  • Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Anordnung müssen, wenn möglich, dem Anordnenden mitgeteilt werden.
  • Abweichende Vorschriften des Beamtenrechts zur Mitteilung solcher Bedenken sind nicht anwendbar.