Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 79

§ 79 – Geburtsanzeige

In der Anzeige der Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.

Kurz erklärt

  • Bei der Geburt eines Kindes darf die Anstalt nicht als Geburtsort angegeben werden.
  • Das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt soll nicht vermerkt werden.
  • Die Gefangenschaft der Mutter darf ebenfalls nicht erwähnt werden.
  • Diese Informationen sind für die Anzeige an das Standesamt nicht zulässig.
  • Ziel ist es, die Privatsphäre der Mutter und des Kindes zu schützen.