Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 139

§ 139 – Justizvollzugsanstalten

Die Freiheitsstrafe sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung werden in Anstalten der Landesjustizverwaltungen (Justizvollzugsanstalten) vollzogen.

Kurz erklärt

  • Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrung werden in Justizvollzugsanstalten vollzogen.
  • Justizvollzugsanstalten gehören zu den Landesjustizverwaltungen.
  • Die Vollstreckung betrifft sowohl Freiheitsstrafen als auch Sicherungsverwahrung.
  • Die Anstalten sind für die Durchführung dieser Strafen zuständig.
  • Es handelt sich um Einrichtungen des Strafvollzugs.