Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 139
§ 139 – Justizvollzugsanstalten
Die Freiheitsstrafe sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung werden in Anstalten der Landesjustizverwaltungen (Justizvollzugsanstalten) vollzogen.
Kurz erklärt
- Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrung werden in Justizvollzugsanstalten vollzogen.
- Justizvollzugsanstalten gehören zu den Landesjustizverwaltungen.
- Die Vollstreckung betrifft sowohl Freiheitsstrafen als auch Sicherungsverwahrung.
- Die Anstalten sind für die Durchführung dieser Strafen zuständig.
- Es handelt sich um Einrichtungen des Strafvollzugs.