Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 60
§ 60 – Krankenbehandlung im Urlaub
Während eines Urlaubs oder Ausgangs hat der Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für ihn zuständigen Vollzugsanstalt.
Kurz erklärt
- Gefangene haben während ihres Urlaubs oder Ausgangs bestimmte Rechte.
- Sie können nur in der zuständigen Vollzugsanstalt behandelt werden.
- Der Anspruch bezieht sich ausschließlich auf Krankenbehandlungen.
- Die Vollzugsbehörde ist für die medizinische Versorgung verantwortlich.
- Ansprüche gegen die Vollzugsbehörde sind während dieser Zeiten eingeschränkt.