Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 60

§ 60 – Krankenbehandlung im Urlaub

Während eines Urlaubs oder Ausgangs hat der Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für ihn zuständigen Vollzugsanstalt.

Kurz erklärt

  • Gefangene haben während ihres Urlaubs oder Ausgangs bestimmte Rechte.
  • Sie können nur in der zuständigen Vollzugsanstalt behandelt werden.
  • Der Anspruch bezieht sich ausschließlich auf Krankenbehandlungen.
  • Die Vollzugsbehörde ist für die medizinische Versorgung verantwortlich.
  • Ansprüche gegen die Vollzugsbehörde sind während dieser Zeiten eingeschränkt.