§ 37 – Zuweisung
(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. (2) Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. (3) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden. (4) Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen keine wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 3 zugewiesen werden, wird ihm eine angemessene Beschäftigung zugeteilt. (5) Ist ein Gefangener zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, soll er arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.
Kurz erklärt
- Arbeit und Ausbildung im Gefängnis sollen Fähigkeiten für eine spätere Erwerbstätigkeit fördern.
- Die Vollzugsbehörde weist Gefangenen Arbeit zu, die ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht.
- Geeignete Gefangene erhalten die Möglichkeit zur Berufsausbildung und Weiterbildung.
- Wenn keine wirtschaftlich ergiebige Arbeit verfügbar ist, wird eine angemessene Beschäftigung angeboten.
- Gefangene, die nicht für wirtschaftlich ergiebige Arbeit geeignet sind, sollen arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.