Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 39
§ 39 – Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
(1) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende Gründe des Vollzuges entgegenstehen. § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 14 bleiben unberührt. (2) Dem Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen. (3) Die Vollzugsbehörde kann verlangen, daß ihr das Entgelt zur Gutschrift für den Gefangenen überwiesen wird.
Kurz erklärt
- Gefangene dürfen außerhalb der Anstalt arbeiten oder eine Ausbildung machen, wenn es ihre beruflichen Fähigkeiten fördert.
- Diese Regelung muss im Vollzugsplan festgelegt sein.
- Es dürfen keine überwiegenden Gründe des Vollzugs dagegen sprechen.
- Gefangene können auch selbstständig arbeiten.
- Die Vollzugsbehörde kann verlangen, dass das Einkommen für den Gefangenen gutgeschrieben wird.