Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 144
§ 144 – Größe und Ausgestaltung der Räume
(1) Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres über den Luftinhalt, die Lüftung, die Boden- und Fensterfläche sowie die Heizung und Einrichtung der Räume zu bestimmen.
Kurz erklärt
- Aufenthaltsräume müssen wohnlich gestaltet sein und ihrem Zweck entsprechen.
- Sie müssen ausreichend Luftinhalt haben.
- Die Räume müssen für eine gesunde Lebensführung mit Heizung und Lüftung ausgestattet sein.
- Es sind Vorgaben zur Boden- und Fensterfläche erforderlich.
- Das Bundesministerium kann durch Verordnung genauere Regelungen dazu erlassen.