Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 87
§ 87 – Festnahmerecht
(1) Ein Gefangener, der entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhält, kann durch die Vollzugsbehörde oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und in die Anstalt zurückgebracht werden. (2) Nach § 86 Abs. 1 erhobene und nach §§ 86a, 179 erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme des entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Ein Gefangener, der ohne Erlaubnis die Anstalt verlässt, kann festgenommen werden.
- Die Vollzugsbehörde ist für die Festnahme und Rückbringung zuständig.
- Bestimmte Daten zur Identifizierung des Gefangenen dürfen weitergegeben werden.
- Diese Datenübermittlung erfolgt an Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden.
- Die Weitergabe der Daten dient der Fahndung und Festnahme des entwichenen Gefangenen.