Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 47

§ 47 – Hausgeld

(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden. (2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.

Kurz erklärt

  • Gefangene dürfen einen Teil ihrer Bezüge für persönliche Ausgaben verwenden.
  • Drei Siebtel der Bezüge werden als Hausgeld bezeichnet.
  • Zusätzlich erhalten Gefangene Taschengeld für Einkäufe.
  • Gefangene mit freiem Beschäftigungsverhältnis oder Selbstbeschäftigung haben Anspruch auf ein angemessenes Hausgeld.
  • Die Höhe des Hausgeldes wird individuell festgelegt.