Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 177
§ 177 – Untersuchungshaft
Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend von § 200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). § 43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung. Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
Kurz erklärt
- Untersuchungsgefangene, die arbeiten, erhalten ein Arbeitsentgelt.
- Die Höhe des Arbeitsentgelts wird nach bestimmten Vorschriften festgelegt.
- Es basiert auf fünf Prozent einer festgelegten Bezugsgröße.
- Bestimmte Regelungen (§ 43 Abs. 6 bis 11) finden keine Anwendung.
- Für junge Untersuchungsgefangene gelten besondere Vorschriften (§ 176 Abs. 1 Satz 1 und 2).