Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 177

§ 177 – Untersuchungshaft

Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend von § 200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). § 43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung. Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Untersuchungsgefangene, die arbeiten, erhalten ein Arbeitsentgelt.
  • Die Höhe des Arbeitsentgelts wird nach bestimmten Vorschriften festgelegt.
  • Es basiert auf fünf Prozent einer festgelegten Bezugsgröße.
  • Bestimmte Regelungen (§ 43 Abs. 6 bis 11) finden keine Anwendung.
  • Für junge Untersuchungsgefangene gelten besondere Vorschriften (§ 176 Abs. 1 Satz 1 und 2).