§ 93 – Ersatz von Aufwendungen
(1) Der Gefangene ist verpflichtet, der Vollzugsbehörde Aufwendungen zu ersetzen, die er durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung eines anderen Gefangenen verursacht hat. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden. (3) Für die in Absatz 1 genannten Forderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. (4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, wenn hierdurch die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung behindert würde.
Kurz erklärt
- Gefangene müssen Kosten ersetzen, die durch absichtliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer entstehen.
- Ansprüche aus anderen Gesetzen bleiben unberührt.
- Forderungen können auch über den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung hinaus geltend gemacht werden.
- Der ordentliche Rechtsweg steht für diese Forderungen offen.
- Eine Vollstreckung wird ausgesetzt, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen behindert.