§ 57 – Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen
(1) Gefangene, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. (2) Gefangene haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an. (3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können, normal normal das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfaßbar ist, normal normal die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind, normal normal genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln. normal normal normal arabic (4) Gefangene Frauen haben für ihre Kinder, die mit ihnen in der Vollzugsanstalt untergebracht sind, bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung ihrer Kinder in nicht geringfügigem Maße gefährden. (5) Gefangene, die das vierzehnte, aber noch nicht das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen. Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrecken. (6) Gefangene haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, normal normal einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder normal normal Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Gefangene ab 35 Jahren haben alle zwei Jahre Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von bestimmten Krankheiten.
- Einmal jährlich können Gefangene auf Krebserkrankungen untersucht werden, Frauen ab 20 Jahren und Männer ab 45 Jahren.
- Die Untersuchungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie die Möglichkeit der wirksamen Behandlung und ausreichende medizinische Ressourcen.
- Gefangene Frauen mit Kindern bis zu sechs Jahren haben Anspruch auf Gesundheitsuntersuchungen für ihre Kinder, um deren Entwicklung zu schützen.
- Gefangene zwischen 14 und 20 Jahren können zweimal jährlich zahnärztlich untersucht werden, um Zahnerkrankungen vorzubeugen.