§ 84 – Durchsuchung
(1) Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. (2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein. (3) Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, daß Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.
Kurz erklärt
- Gefangene und ihre Sachen dürfen durchsucht werden, wobei männliche Gefangene nur von Männern und weibliche Gefangene nur von Frauen durchsucht werden dürfen.
- Das Schamgefühl der Gefangenen muss respektiert werden.
- Körperliche Durchsuchungen, die eine Entkleidung erfordern, sind nur in dringenden Fällen oder auf Anordnung des Anstaltsleiters erlaubt.
- Solche Durchsuchungen müssen in einem geschlossenen Raum und in Anwesenheit von Personen des gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
- Der Anstaltsleiter kann anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Besucher-Kontakten und nach Abwesenheiten durchsucht werden.