Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 123

§ 123 – Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen

(1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische Anstalten vorzusehen. (2) Aus besonderen Gründen können auch sozialtherapeutische Abteilungen in anderen Vollzugsanstalten eingerichtet werden. Für diese Abteilungen gelten die Vorschriften über die sozialtherapeutische Anstalt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Es müssen separate sozialtherapeutische Anstalten für den Vollzug nach § 9 eingerichtet werden.
  • Diese Anstalten sind von anderen Vollzugsanstalten getrennt.
  • In besonderen Fällen können sozialtherapeutische Abteilungen auch in anderen Vollzugsanstalten eingerichtet werden.
  • Für diese Abteilungen gelten die gleichen Vorschriften wie für die sozialtherapeutischen Anstalten.
  • Die Regelungen zielen darauf ab, eine geeignete Behandlung zu gewährleisten.