Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 26
§ 26 – Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren
Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Verteidiger, Rechtsanwälte und Notare dürfen Gefangene in rechtlichen Angelegenheiten besuchen.
- Die Regelungen aus § 24 Abs. 3 gelten auch für diese Besuche.
- Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgebrachten Dokumente ist nicht erlaubt.
- Die Bestimmungen aus § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.
- Die Besuche dienen der rechtlichen Vertretung des Gefangenen.