Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 27

§ 27 – Überwachung der Besuche

(1) Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, daß es der Überwachung nicht bedarf. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen erforderlich ist. (2) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerläßlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. (3) Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht. (4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch des Verteidigers übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars zur Erledigung einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis abhängig gemacht werden. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Besuche können überwacht werden, wenn es aus Behandlungs- oder Sicherheitsgründen notwendig ist, es sei denn, es gibt Hinweise, dass dies nicht erforderlich ist.
  • Ein Besuch kann abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften verstoßen, wobei eine Abmahnung entfallen kann, wenn ein sofortiger Abbruch nötig ist.
  • Besuche von Verteidigern sind von der Überwachung ausgenommen.
  • Gegenstände dürfen während des Besuchs nur mit Erlaubnis übergeben werden, außer bei Verteidigern und bestimmten rechtlichen Angelegenheiten.
  • Die Übergabe von Gegenständen bei Anwalt- oder Notarbesuchen kann aus Sicherheitsgründen genehmigungspflichtig sein.