Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 126

§ 126 – Nachgehende Betreuung

Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeutische Anstalt ist so zu bemessen, daß auch eine nachgehende Betreuung der Gefangenen gewährleistet ist, soweit diese anderweitig nicht sichergestellt werden kann.

Kurz erklärt

  • Die Anzahl der Fachkräfte in der sozialtherapeutischen Anstalt muss ausreichend sein.
  • Es muss eine nachgehende Betreuung der Gefangenen gewährleistet sein.
  • Diese Betreuung ist notwendig, wenn sie nicht anderswo sichergestellt werden kann.
  • Fachkräfte sind für die Unterstützung und Betreuung der Gefangenen zuständig.
  • Die Regelung zielt darauf ab, die Versorgung der Gefangenen zu verbessern.