Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 171
§ 171 – Grundsatz
Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Gerichtlich angeordnete Haftarten sind Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft.
- Bestimmte Paragraphen der Strafprozessordnung (§ 119 Abs. 5 und 6) gelten für den Vollzug dieser Haft.
- Auch Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 und 51 bis 121b) sind anwendbar.
- Abweichungen sind möglich, wenn die Art und der Zweck der Haft dies erfordern.
- Es können auch andere Regelungen im Folgenden festgelegt werden.