Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 171

§ 171 – Grundsatz

Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Gerichtlich angeordnete Haftarten sind Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft.
  • Bestimmte Paragraphen der Strafprozessordnung (§ 119 Abs. 5 und 6) gelten für den Vollzug dieser Haft.
  • Auch Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 und 51 bis 121b) sind anwendbar.
  • Abweichungen sind möglich, wenn die Art und der Zweck der Haft dies erfordern.
  • Es können auch andere Regelungen im Folgenden festgelegt werden.