Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 140

§ 140 – Trennung des Vollzuges

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird in getrennten Anstalten oder in getrennten Abteilungen einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Vollzugsanstalt vollzogen. (2) Frauen sind getrennt von Männern in besonderen Frauenanstalten unterzubringen. Aus besonderen Gründen können für Frauen getrennte Abteilungen in Anstalten für Männer vorgesehen werden. (3) Von der getrennten Unterbringung nach den Absätzen 1 und 2 darf abgewichen werden, um dem Gefangenen die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen Abteilung zu ermöglichen.

Kurz erklärt

  • Die Sicherungsverwahrung erfolgt in speziellen Einrichtungen oder Abteilungen für Freiheitsstrafen.
  • Frauen werden in separaten Frauenanstalten untergebracht.
  • Unter bestimmten Umständen können Frauen auch in speziellen Abteilungen von Männeranstalten untergebracht werden.
  • Die getrennte Unterbringung kann ausnahmsweise geändert werden.
  • Dies geschieht, um Gefangenen die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen zu ermöglichen.