Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 110
§ 110 – Zuständigkeit
Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.
Kurz erklärt
- Der Antrag wird von der Strafvollstreckungskammer entschieden.
- Die Entscheidung erfolgt in dem Bezirk, wo die Vollzugsbehörde sitzt.
- Die Vollzugsbehörde ist die Institution, die für die Strafvollstreckung zuständig ist.
- Die Strafvollstreckungskammer ist ein Gericht, das sich mit Strafvollstreckungsfragen befasst.
- Der Standort der Vollzugsbehörde bestimmt den zuständigen Gerichtsbezirk.