Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 110

§ 110 – Zuständigkeit

Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

Kurz erklärt

  • Der Antrag wird von der Strafvollstreckungskammer entschieden.
  • Die Entscheidung erfolgt in dem Bezirk, wo die Vollzugsbehörde sitzt.
  • Die Vollzugsbehörde ist die Institution, die für die Strafvollstreckung zuständig ist.
  • Die Strafvollstreckungskammer ist ein Gericht, das sich mit Strafvollstreckungsfragen befasst.
  • Der Standort der Vollzugsbehörde bestimmt den zuständigen Gerichtsbezirk.