Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 86a

§ 86a – Lichtbilder

(1) Unbeschadet des § 86 dürfen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt Lichtbilder der Gefangenen aufgenommen und mit den Namen der Gefangenen sowie deren Geburtsdatum und -ort gespeichert werden. Die Lichtbilder dürfen nur mit Kenntnis der Gefangenen aufgenommen werden. (2) Die Lichtbilder dürfen nur genutzt werden von Justizvollzugsbediensteten, wenn eine Überprüfung der Identität der Gefangenen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, normal normal übermittelt werden a) an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist, normal normal b) nach Maßgabe des § 87 Abs. 2. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (3) Die Lichtbilder sind nach der Entlassung der Gefangenen aus dem Vollzug oder nach ihrer Verlegung in eine andere Anstalt zu vernichten oder zu löschen.

Kurz erklärt

  • Lichtbilder von Gefangenen dürfen zur Sicherheit der Anstalt aufgenommen und gespeichert werden, mit deren Namen und Geburtsdaten.
  • Die Gefangenen müssen über die Aufnahme der Lichtbilder informiert werden.
  • Justizvollzugsbedienstete dürfen die Lichtbilder zur Identitätsüberprüfung nutzen.
  • Lichtbilder können an Polizeibehörden übermittelt werden, wenn es zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.
  • Nach der Entlassung oder Verlegung der Gefangenen müssen die Lichtbilder gelöscht oder vernichtet werden.