Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 183
§ 183 – Schutz der Daten in Akten und Dateisystemen
(1) Der einzelne Vollzugsbedienstete darf sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 154 Abs. 1 erforderlich ist. (2) Akten und Dateisysteme mit personenbezogenen Daten sind nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.
Kurz erklärt
- Vollzugsbedienstete dürfen personenbezogene Daten nur einsehen, wenn es für ihre Aufgaben notwendig ist.
- Der Zugriff auf personenbezogene Daten muss im Rahmen der Zusammenarbeit erfolgen.
- Akten und Dateisysteme mit personenbezogenen Daten müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.
- Technische und organisatorische Maßnahmen sind erforderlich, um den Schutz zu gewährleisten.
- Gesundheitsakten müssen separat von anderen Unterlagen aufbewahrt und besonders gesichert werden.