Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 167
§ 167 – Grundsatz
Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Vollzug des Strafarrestes erfolgt nach bestimmten Regelungen der Strafprozessordnung.
- Die Vorschriften für den Vollzug der Freiheitsstrafe sind ebenfalls anwendbar.
- Es gibt Ausnahmen, die im folgenden Text festgelegt sind.
- § 50 gilt nur bei bestimmten Beschäftigungen, die in § 39 erwähnt werden.
- Es wird auf die entsprechenden Paragraphen verwiesen, wenn nichts anderes bestimmt ist.