Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 195
§ 195 – Einbehaltung von Beitragsteilen
Soweit die Vollzugsbehörde Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann sie von dem Arbeitsentgelt, der Ausbildungsbeihilfe oder der Ausfallentschädigung einen Betrag einbehalten, der dem Anteil des Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn er diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielte.
Kurz erklärt
- Die Vollzugsbehörde muss Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit zahlen.
- Sie kann einen Teil des Arbeitsentgelts, der Ausbildungsbeihilfe oder der Ausfallentschädigung einbehalten.
- Der einbehaltene Betrag entspricht dem Anteil des Gefangenen an den Versicherungsbeiträgen.
- Dies gilt, als ob der Gefangene diese Bezüge als Arbeitnehmer erhalten würde.
- Der einbehaltene Betrag wird zur Deckung der Versicherungsbeiträge verwendet.