Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 9

§ 9 – Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt

(1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist. Der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. (2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. In diesen Fällen bedarf die Verlegung der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt. (3) Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Gefangene, die wegen bestimmter Straftaten zu mehr als zwei Jahren verurteilt wurden, können in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden.
  • Die Verlegung erfolgt, wenn eine Behandlung in dieser Anstalt notwendig ist.
  • Wenn der Gefangene die Behandlung nicht erfolgreich abschließen kann, wird er zurückverlegt.
  • Andere Gefangene können mit Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn dies für ihre Resozialisierung sinnvoll ist.
  • Die Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt ist für diese Verlegung erforderlich.