§ 178 – stvollzg
(1) Die §§ 94 bis 101 über den unmittelbaren Zwang gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze auch für Justizvollzugsbedienstete außerhalb des Anwendungsbereichs des Strafvollzugsgesetzes (§ 1). (2) Beim Vollzug des Jugendarrestes, des Strafarrestes sowie der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft dürfen zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung (§ 100 Abs. 1 Nr. 3) keine Schußwaffen gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest oder Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft in Unterbrechung einer Untersuchungshaft, einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. (3) Das Landesrecht kann, namentlich beim Vollzug der Jugendstrafe, weitere Einschränkungen des Rechtes zum Schußwaffengebrauch vorsehen.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften über unmittelbaren Zwang gelten auch für Justizvollzugsbedienstete außerhalb des Strafvollzugs.
- Bei bestimmten Haftarten wie Jugendarrest und Strafarrest dürfen keine Schusswaffen verwendet werden, um Fluchten zu verhindern.
- Ausnahmen gelten, wenn diese Haftarten während einer Untersuchungshaft oder Strafhaft vollzogen werden.
- Landesrecht kann zusätzliche Einschränkungen für den Schusswaffengebrauch, insbesondere bei Jugendstrafen, festlegen.
- Der Einsatz von Schusswaffen ist stark reglementiert und unterliegt besonderen Bedingungen.