Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 154

§ 154 – Zusammenarbeit

(1) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzuges zu erfüllen. (2) Mit den Behörden und Stellen der Entlassenenfürsorge, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege ist eng zusammenzuarbeiten. Die Vollzugsbehörden sollen mit Personen und Vereinen, deren Einfluß die Eingliederung des Gefangenen fördern kann, zusammenarbeiten.

Kurz erklärt

  • Alle Personen, die im Vollzug arbeiten, müssen zusammenarbeiten, um die Aufgaben zu erfüllen.
  • Es ist wichtig, eng mit verschiedenen Behörden und Stellen der Entlassenenfürsorge zusammenzuarbeiten.
  • Dazu gehören auch Bewährungshilfe, Aufsichtsstellen und Agenturen für Arbeit.
  • Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeeinrichtungen und Wohlfahrtsverbände sollen ebenfalls einbezogen werden.
  • Die Vollzugsbehörden sollen mit Personen und Vereinen kooperieren, die die Eingliederung von Gefangenen unterstützen können.