Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 41

§ 41 – Arbeitspflicht

(1) Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist. Er kann jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit seiner Zustimmung auch darüber hinaus. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gefangene, die über 65 Jahre alt sind, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen. (2) Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 37 Abs. 3 bedarf der Zustimmung des Gefangenen. Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden. (3)

Kurz erklärt

  • Gefangene müssen eine geeignete Arbeit oder Beschäftigung ausüben, die ihren körperlichen Fähigkeiten entspricht.
  • Sie können bis zu drei Monate pro Jahr zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit Zustimmung auch länger.
  • Diese Regelung gilt nicht für Gefangene über 65 Jahre oder für werdende und stillende Mütter, wenn gesetzliche Beschäftigungsverbote bestehen.
  • Die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen erfordert die Zustimmung des Gefangenen.
  • Einmal gegebene Zustimmung darf nicht ohne triftigen Grund widerrufen werden.