§ 176 – Jugendstrafanstalten
(1) Übt ein Gefangener in einer Jugendstrafanstalt eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhält er unbeschadet der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Akkord- und Fließarbeit ein nach § 43 Abs. 2 und 3 zu bemessendes Arbeitsentgelt. Übt er eine sonstige zugewiesene Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt nach Satz 1, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht. § 43 Abs. 5 bis 11 gilt entsprechend. (2) (zukünftig in Kraft) (3) Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist. (4) Im übrigen gelten § 44 und die §§ 49 bis 52 entsprechend.
Kurz erklärt
- Gefangene in Jugendstrafanstalten erhalten für zugewiesene Arbeiten ein Arbeitsentgelt, das bestimmten Vorschriften entspricht.
- Bei anderen Beschäftigungen oder Hilfstätigkeiten wird das Arbeitsentgelt ebenfalls entsprechend der Art der Arbeit und Leistung festgelegt.
- Wenn ein Gefangener ohne eigenes Verschulden kein Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe erhält, kann er ein angemessenes Taschengeld bekommen, wenn er bedürftig ist.
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes gelten auch für diese Regelungen.
- Es gibt spezielle Vorschriften, die die Arbeitsbedingungen und Entlohnung von Gefangenen regeln.