Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 125
§ 125 – Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
(1) Ein früherer Gefangener kann auf seinen Antrag vorübergehend wieder in die sozialtherapeutische Anstalt aufgenommen werden, wenn das Ziel seiner Behandlung gefährdet und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich. (2) Gegen den Aufgenommenen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. (3) Auf seinen Antrag ist der Aufgenommene unverzüglich zu entlassen.
Kurz erklärt
- Ein früherer Gefangener kann auf Antrag vorübergehend in die sozialtherapeutische Anstalt zurückkehren.
- Dies ist möglich, wenn seine Behandlung gefährdet ist und ein Aufenthalt dort gerechtfertigt ist.
- Die Aufnahme kann jederzeit widerrufen werden.
- Gegen den Aufgenommenen dürfen keine Maßnahmen mit unmittelbarem Zwang ergriffen werden.
- Der Aufgenommene hat das Recht, auf Antrag sofort entlassen zu werden.