Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 103

§ 103 – Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind: Verweis, normal normal die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten, normal normal die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen, normal normal die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten, normal normal die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen, normal normal (weggefallen) normal normal der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge, normal normal die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten, normal normal Arrest bis zu vier Wochen. normal normal normal arabic (2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden. (3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. (4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.

Kurz erklärt

  • Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind unter anderem Verweis, Entzug von Hausgeld und Lesestoff sowie Einschränkungen im Freizeitbereich.
  • Arrest kann nur bei schweren oder wiederholten Verfehlungen verhängt werden.
  • Mehrere Disziplinarmaßnahmen können kombiniert werden.
  • Einschränkungen sollen in der Regel nur bei Verfehlungen in Zusammenhang mit den betroffenen Rechten angeordnet werden.
  • Bei einer Kombination mit Arrest gelten diese Einschränkungen nicht.