Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 48
§ 48 – Rechtsverordnung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 43 bis 45 Rechtsverordnungen über die Vergütungsstufen zu erlassen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz darf Rechtsverordnungen erlassen.
- Dies geschieht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
- Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
- Die Verordnungen betreffen die Vergütungsstufen.
- Die Regelungen beziehen sich auf die Paragraphen 43 bis 45.