Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 112

§ 112 – Antragsfrist. Wiedereinsetzung

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden. (2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Kurz erklärt

  • Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Maßnahme schriftlich beim Gericht eingereicht werden.
  • Wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden die Frist nicht einhalten konnte, kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen.
  • Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht werden.
  • Die Gründe für den Antrag müssen bei der Antragstellung oder im Verfahren glaubhaft gemacht werden.
  • Nach einem Jahr nach Ablauf der Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr zulässig, es sei denn, höhere Gewalt hat die Antragstellung verhindert.