§ 7 – Vollzugsplan
(1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt. (2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen: die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, normal normal die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt, normal normal die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen, normal normal den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung, normal normal die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung, normal normal besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen, normal normal Lockerungen des Vollzuges und normal normal notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung. normal normal normal arabic (3) Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen. (4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.
Kurz erklärt
- Ein Vollzugsplan wird basierend auf der Behandlungsuntersuchung erstellt.
- Der Plan enthält Informationen zu verschiedenen Behandlungsmaßnahmen wie Unterbringung, Verlegung und beruflicher Ausbildung.
- Der Vollzugsplan muss mit der Entwicklung des Gefangenen und den Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung abgestimmt sein.
- Angemessene Fristen sind im Vollzugsplan festzulegen.
- Bei bestimmten Straftätern wird alle sechs Monate über eine mögliche Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt entschieden.