Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 6
§ 6 – Behandlungsuntersuchung.Beteiligung des Gefangenen
(1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird damit begonnen, die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint. (2) Die Untersuchung erstreckt sich auf die Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung des Gefangenen im Vollzug und für die Eingliederung nach seiner Entlassung notwendig ist. Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist. (3) Die Planung der Behandlung wird mit dem Gefangenen erörtert.
Kurz erklärt
- Zu Beginn des Aufnahmeverfahrens wird die Persönlichkeit und Lebenssituation des Gefangenen untersucht.
- Diese Untersuchung kann entfallen, wenn die Dauer des Vollzugs dies nicht erfordert.
- Die Erhebung der Umstände ist wichtig für die Behandlung im Gefängnis und die Wiedereingliederung nach der Entlassung.
- Bei bestimmten Straftätern ist eine gründliche Prüfung für eine mögliche Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt erforderlich.
- Die Behandlungsplanung wird gemeinsam mit dem Gefangenen besprochen.