Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 148

§ 148 – Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung

(1) Die Vollzugsbehörde soll im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dafür sorgen, daß jeder arbeitsfähige Gefangene wirtschaftlich ergiebige Arbeit ausüben kann, und dazu beitragen, daß er beruflich gefördert, beraten und vermittelt wird. (2) Die Vollzugsbehörde stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, daß die Bundesagentur für Arbeit die ihr obliegenden Aufgaben wie Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann.

Kurz erklärt

  • Die Vollzugsbehörde arbeitet mit Arbeits- und Wirtschaftsorganisationen zusammen.
  • Ziel ist es, dass arbeitsfähige Gefangene sinnvolle Arbeit leisten können.
  • Gefangene sollen beruflich gefördert und beraten werden.
  • Die Vollzugsbehörde sorgt für die Organisation der Arbeitsvermittlung.
  • Die Bundesagentur für Arbeit soll ihre Aufgaben wie Berufsberatung und Vermittlung erfüllen können.