Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 185

§ 185 – Auskunft an den die betroffene Person, Akteneinsicht

Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vorliegen. Steht der betroffenen Person ein Recht auf Auskunft zu, erhält sie Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. An die Stelle der oder des Bundesbeauftragten in § 34 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, an die Stelle der obersten Bundesbehörde tritt die entsprechende Landesbehörde.

Kurz erklärt

  • Das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach der EU-Verordnung kann eingeschränkt sein.
  • Ausnahmen gelten, wenn die Bedingungen des § 34 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zutreffen.
  • Wenn ein Auskunftsrecht besteht, hat die betroffene Person Anspruch auf Akteneinsicht.
  • Akteneinsicht ist nötig, wenn eine einfache Auskunft nicht ausreicht, um rechtliche Interessen zu wahren.
  • Die Zuständigkeiten für Datenschutzbehörden wechseln von Bundes- zu Landesbehörden.