Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 124
§ 124 – Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 gelten entsprechend. (2) Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. Er kann insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren. (3) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung des Gefangenen notwendig ist.
Kurz erklärt
- Der Anstaltsleiter kann Gefangenen bis zu sechs Monate Sonderurlaub zur Vorbereitung auf die Entlassung gewähren.
- Für den Urlaub können dem Gefangenen Weisungen erteilt werden.
- Der Gefangene kann angewiesen werden, sich einer Betreuungsperson zu unterstellen.
- Es kann verlangt werden, dass der Gefangene für kurze Zeit in die Anstalt zurückkehrt.
- Der Urlaub kann widerrufen werden, wenn es für die Behandlung des Gefangenen notwendig ist.