Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 58
§ 58 – Krankenbehandlung
Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere ärztliche Behandlung, normal normal zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, normal normal Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, normal normal medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Gefangene haben Anspruch auf notwendige Krankenbehandlung.
- Die Behandlung dient der Erkennung, Heilung und Linderung von Krankheiten.
- Dazu gehören ärztliche und zahnärztliche Behandlungen sowie Zahnersatz.
- Auch die Versorgung mit Medikamenten, Verbänden und Hilfsmitteln ist Teil der Krankenbehandlung.
- Medizinische Leistungen zur Rehabilitation und Arbeitstherapie sind ebenfalls eingeschlossen, sofern der Vollzug nicht dagegen spricht.