Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 120
§ 120 – Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wenn die Behörde bestimmten Verpflichtungen nicht nachkommt, gelten spezielle Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung.
- Weitere Vorschriften der Strafprozessordnung sind ebenfalls anwendbar, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
- Die Regelungen zur Prozesskostenhilfe orientieren sich an der Zivilprozessordnung.
- Es gibt spezielle Paragraphen, die in bestimmten Fällen relevant sind.
- Die Vorschriften gelten für die Einhaltung von einstweiligen Anordnungen und Beschlüssen.