Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 69
§ 69 – Hörfunk und Fernsehen
(1) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, daß Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist. (2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70 zugelassen.
Kurz erklärt
- Gefangene dürfen das Hörfunkprogramm und den gemeinschaftlichen Fernsehempfang nutzen.
- Die Auswahl der Sendungen soll Informationen, Bildung und Unterhaltung berücksichtigen.
- Der Empfang kann aus Sicherheits- oder Ordnungsgründen vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden.
- Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
- Die Regelungen für eigene Geräte sind im § 70 festgelegt.