Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 62
§ 62 – Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen
Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die Höhe der Zuschüsse zu den Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der zahntechnischen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz. Sie können bestimmen, daß die gesamten Kosten übernommen werden.
Kurz erklärt
- Die Landesjustizverwaltungen legen fest, wie hoch die Zuschüsse für zahnärztliche Behandlungen und zahntechnische Leistungen sind.
- Diese Zuschüsse gelten für die Versorgung mit Zahnersatz.
- Es gibt allgemeine Verwaltungsvorschriften, die diese Zuschüsse regeln.
- Die Landesjustizverwaltungen können entscheiden, dass die gesamten Kosten übernommen werden.
- Die Regelungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein.