Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 62a

§ 62a – Ruhen der Ansprüche

Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 bis 59 ruht, solange der Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 39 Abs. 1) krankenversichert ist.

Kurz erklärt

  • Der Anspruch auf bestimmte Leistungen ist ausgesetzt.
  • Dies gilt, solange der Gefangene in einem freien Beschäftigungsverhältnis arbeitet.
  • Der Gefangene muss krankenversichert sein.
  • Die Regelung bezieht sich auf die Paragraphen 57 bis 59.
  • Die Aussetzung betrifft die Zeit der Beschäftigung.