Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 133
§ 133 – Selbstbeschäftigung. Taschengeld
(1) Dem Untergebrachten wird gestattet, sich gegen Entgelt selbst zu beschäftigen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. (2) Das Taschengeld (§ 46) darf den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 im Monat nicht unterschreiten.
Kurz erklärt
- Untergebrachte dürfen gegen Bezahlung selbst arbeiten.
- Die Arbeit soll helfen, Fähigkeiten für eine zukünftige Erwerbstätigkeit zu entwickeln.
- Ziel ist es, die Beschäftigungsfähigkeit nach der Entlassung zu fördern.
- Das Taschengeld muss mindestens das Dreifache des Tagessatzes der Eckvergütung betragen.
- Die Regelung betrifft die finanzielle Unterstützung während der Unterbringung.