Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 200
§ 200 – Höhe des Arbeitsentgelts
Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.
Kurz erklärt
- Das Arbeitsentgelt wird nach § 43 berechnet.
- Dabei wird eine Bezugsgröße verwendet.
- Diese Bezugsgröße stammt aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
- Es werden 9 Prozent dieser Bezugsgröße für die Berechnung herangezogen.
- Die Regelung betrifft die Bemessung des Arbeitsentgelts.