Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 200

§ 200 – Höhe des Arbeitsentgelts

Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.

Kurz erklärt

  • Das Arbeitsentgelt wird nach § 43 berechnet.
  • Dabei wird eine Bezugsgröße verwendet.
  • Diese Bezugsgröße stammt aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
  • Es werden 9 Prozent dieser Bezugsgröße für die Berechnung herangezogen.
  • Die Regelung betrifft die Bemessung des Arbeitsentgelts.