Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 59
§ 59 – Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, normal normal Ausgangsbeschränkung, normal normal Geldbuße, normal normal Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe, normal normal Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe. normal normal normal arabic (2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Kurz erklärt
- Disziplinarmaßnahmen umfassen verschiedene Strafen.
- Mögliche Strafen sind Verweis, Ausgangsbeschränkung, Geldbuße, Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe und Rückstufung.
- Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können gleichzeitig verhängt werden.