Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Januar 1960
§ 77

§ 77 – Anwendungsbereich

Die §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit Verwaltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 und § 5a bezeichneten Stellen erlassen werden.

Kurz erklärt

  • Die §§ 71 bis 76 gelten nicht für alle Verwaltungsakte.
  • Ausgenommen sind Verwaltungsakte von bestimmten Stellen.
  • Diese bestimmten Stellen sind in § 2 Abs. 1 und § 5a aufgeführt.
  • Nur Verwaltungsakte dieser Stellen unterliegen den §§ 71 bis 76.
  • Andere Stellen sind nicht an diese Regelungen gebunden.