Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Januar 1960
§ 77
§ 77 – Anwendungsbereich
Die §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit Verwaltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 und § 5a bezeichneten Stellen erlassen werden.
Kurz erklärt
- Die §§ 71 bis 76 gelten nicht für alle Verwaltungsakte.
- Ausgenommen sind Verwaltungsakte von bestimmten Stellen.
- Diese bestimmten Stellen sind in § 2 Abs. 1 und § 5a aufgeführt.
- Nur Verwaltungsakte dieser Stellen unterliegen den §§ 71 bis 76.
- Andere Stellen sind nicht an diese Regelungen gebunden.